Schäferei Humpert           
     Kompetenz in Landschaftspflege

Tierwohl & Tiergesundheit

Wir Schäfer und Schafhalter arbeiten in der Öffentlichkeit,
unter den Augen vieler kritischer Beobachter,
die nicht unbedingt alle sachkundig sind.
Um gegenüber gutmeinenden Nachfragen auf der sicheren Seite zu sein, bieten sich die nachfolgenden
Tierhaltungsempfehlungen
an, die von einem kompetenten Team aus den verschiedensten Fachleuten erarbeitet, uns allen nun als Handreichung (und ggf.zur Umsetzung) zur Verfügung stehen:


Haltungsempfehlungen DVG
Die Fachgruppe Kleine Wiederkäuer der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft hat Haltungsempfehlungen für Schaf und Ziegen herausgegeben.
Das Autorenkollektiv versucht, den Stand der Wissenschaft zusammenzufassen und daraus fundierte Richtlinien zu erarbeiten.
Die Haltungsempfehlungen wurden veröffentlicht in "Tierärztliche Praxis", Schattauer Verlag.



 


Blauzungenkrankheit wieder da, aggressiv und viel weiter verbreitet.

Als wir unsere Prüfung abgelegt haben, hieß es: "Die Blauzunge ist eine anzeigepflichtige Seuche, sie kommt in Europa nicht vor". Zusatz: das werden Sie nie zu Gesicht bekommen".

Schön wäre es gewesen.

Im Sommer 2023 wurde Deutschland zwei Jahre nach dem letzten Ausbruch der Blauzungenkrankheit als BTV-frei eingestuft. Wenige Monate später kam über die Niederland ein neuer Serotyp, BTV 3, auch nach Deutschland. Während in den Niederlanden dieser sehr aggressive Virustyp außerordentlich viele Tiere dahinraffte, wurden in Deutschland "nur" NRW, Niedersachsen und Bremen zu Restriktionsgebieten. 

Bislang musste sich Deutschland mit BTV 8 (seit 2006) und BTV 4 (seit 2014) auseinandersetzen- die dafür entwickelten und zugelassenen Impfstoffe wirken nicht gegen den neuen Erreger .

Man entwickelte aus dem vorhandenen Virusstamm einen autogenen Impfstoff, der als Notlösung eingesetzt werden sollte, allerdings nicht funktionierte bzw. Tiere massiv erkranken ließ- dies Produkt wurde zurückgezogen. Hat allerdings vermutlich über schützenswillige Tierhalter die Verbreitung des Virus noch befördert.

Während das Virus sich weiter verbreitete, sehr oft nicht durch spezifische Symptome erkennbar, arbeitete man an weiterem Impfstoff. Am 7.6.2024 wurden drei Impfstoffe gestattet (nicht zugelassen). Da war das Virus bereits "gut unterwegs", der Mensch mal wieder hinter der Welle.

Derzeit erkranken viele geimpfte wie ungeimpfte Schafe und Rinder, eine hohe Anzahl verstirbt schnell und unrettbar. Die Schafe ersticken und verdursten quasi gleichzeitig. Das Virus erobert derzeit ganz Deutschland und ist seit dem 9.8. auch in Frankreich angekommen.

Informationen unter  https:/schafe-schuetzen.de

Aktuelle Entwicklungen der Seuchenverbreitung unter https://tsis.fli.de

Die Impfungen sind freiwillig und die Kosten müssen vom Tierhalter selbst getragen werden. In NRW sind die Schafe dies Jahr bei der Tierseuchenkasse beitragsfrei. Ein zu beantragender Zuschuss zu den Impfkosten  beträgt 1 €. Mehr ist für Schafe nicht drin, diesen Fakten sollte man sich nicht verschließen.

Aktuell wünschen sich die Tierhalterverbände ein Hilfspaket, das die enormen, nicht absehbaren Folgekosten dieses Seuchenzuges abfedert und den Betrieben ihre Existenz weiterhin ermöglicht.

Eine Entschädigung toter Tiere erfolgt, anders als in früheren Jahren, nicht.

Um Tiere aus der Restriktionszone verbringen zu können, hilft der Impfschutz nicht, das es sich nicht um einen zugelassenen Impfstoff handelt.
Eine Impfung kann die Seuchenausbreitung möglicherweise vermindern und Symptome mildern. Vermutlich ist zumindest der erste Punkt hinfällig.

Eigentlich wäre zu erwarten (gewesen), dass sich Wissenschaft mit dem Ursprungsgebiet der Seuche, Afrika, befasst- damit, dass die Wiederkäuer dort an die diversen Serotypen angepasst sind- und wo im Erbgut o.ä. man die signifikanten Unterschiede findet. Und danach handelt.
Wirksame Impfstoffe, die der Tierhalter nicht teuer bezahlen muss, um Wirtschaft und Landschaftspflege zu sichern.

Wir werden mit der Blauzungenkrankheit leben müssen; auch sie ist "gekommen, um zu bleiben", endemisch. Ob und wie lange überlebende Tiere immun sind, weiß niemand, ebenso wenig, welche Faktoren außer einem möglichst gesunden Immunsystem einen milderen Verlauf begünstigen oder ob es rassespezifische Unterschiede gibt usw.

Die Vereinigung der Deutschen Landesschafzuchtverbände VDL hat gemeinsam mit dem Bundesverband Berufsschäfer BVBS, dem Bundesverband der Ziegenzüchter BDZ sowie der Wirtschaftsvereinigung Deutsches Lammfleisch WDL ein gemeinsames Papier für die Agrarministerkonferenz erarbeitet, in dem Probleme, Lösungsansätze und Ziele von Seiten der Praktiker erläutert und auch dringend gefordert werden. Das Papier hat die Zuständigen zwar erreicht, kam aber nicht auf die Tagesordnung.
Bislang gibt es nur Abwiegelung, Verschiebung von Zuständigkeiten und weitere Anzeichen dafür, dass die vielzitierte Unersetzlichkeit besonders der Schafe in der Bewahrung des Naturhaushaltes und der Landschaftspflege in Deutschland nur eines von vielen leeren Worten ist.
In Frankreich, Luxemburg, Belgien und den Niederlanden handelt man für die Tiere und ihre Halter. Anderswo wähnt man sich noch sicher. Und hierzulande beruft man sich darauf, dass der Staat bei Seuchen im Anhang C nicht handeln muss. Nein. muss er nicht, aber er hat laut Tiergesundheitsgesetz ausdrücklich die Option, wenn Ausbreitung und wirtschaftlicher Schaden das nahelegen.
Reicht wohl noch nicht, eine knappe Viertelmillion Tote...


Ein interessanter Link, der beleuchtet, warum es hier nicht um vernachlässigbare Einzelfälle geht:

https://www1.wdr.de/mediathek/audio/wdr5/wdr5-stadtgespraech/audio-stadtgespraech-aus-brakel-blauzungenkrankheit-in-nrw-100.html




NEUE RICHTLINIE IM TIERSCHUTZGESETZ

noch nicht der neueste Stand, der wird gerade bearbeitet

Änderung des Tierschutzgesetzes in Deutschland
Mit der aktuellen Änderung des Tierschutzgesetzes wird der Tierschutz in vielen Bereichen und für eine Reihe von unterschiedlichen Tierarten verbessert. Nach der Verkündung des Gesetzes am 12. Juli 2013 (Bgbl. 2013 I S. 2182) trat die Änderung des Tierschutzgesetzes am 13. Juli 2013 in Kraft.

Bekanntmachung an alle Züchter und die Handel mit Tieren betreiben
Siebenter Abschnitt Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 11 Wer

1. Wirbeltiere oder Kopffüßer, a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder b) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, züchten oder, auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, halten,

2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,

3. Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,

4. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,

5. Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,

6. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,

7. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder

8. gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 1. das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, 2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, 3. den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie 4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen, zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere 1. Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, 2. Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und 3. Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 1. darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, 2. muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Form und den Inhalt der Anzeige, 2. die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und 3. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete Tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Quelle:  Veröffentlichung des Bundesverbandes Berufsschäfer vom 2.6.2017: Heute hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Schlachtung hochtragender Tiere zugestimmt.
Schafe und Ziegen sind ausgenommen.
Um es noch einmal in aller Klarheit zu sagen:
wir Schäfer wollen keine hochtragende Tiere schlachten!
Allerdings sind wir über diese Entscheidung froh und dankbar. Bei den kleinen Wiederkäuern wäre das Gesetz nicht umsetzbar gewesen. Die Unterschiede zwischen den Rassen sind sehr groß. Niemand hätte am Schlachtband rechtsverbindlich sagen können, ob das letzte Drittel der Trächtigkeit erreicht ist oder nicht. Nun müssen wir freiwillig noch mehr als bisher darauf achten,dass die Schafe und Ziegen vor der Schlachtung ablammen können. Die meisten von uns wissen, wie das geht und tun es auch. Den anderen werden wir es erklären.
Bundesweite Erklärung
zur Vermeidung der Schlachtung  tragender kleiner Wiederkäuer
Präambel
1.Die Unterzeichnenden erklären ihre ethische Verpflichtung und ihren Willen, Feten vor Leiden und Schmerzen zu bewahren, indem die Schlachtung tragender kleiner Wiederkäuer insbesondere im
letzten Trächtigkeitsdrittel vermieden wird.
2.Die Schlachtung tragender kleiner Wiederkäuer ist tierschutzrechtlich bisher grundsätzlich nicht geregelt.
3.Bislang ist nur der Umgang mit Feten von Säugetieren ab dem
letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung vor der Geburt geregelt, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden (vgl. § 14 Nr. 1b, Tierschutz-Versuchstierverordnung).
4.Unzulässig ist der Transport eines Schafes/einer Ziege innerhalb der letzten 10 % der Trächtigkeit (vgl. Anhang I Kapitel I Nr. 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005).
5.Die Unterzeichnenden benötigen keine rechtlichen Regelungen hinsichtlich der Schlachtung von tragenden kleinen Wiederkäuern insbesondere im letzten Trächtigkeitsdrittel. Aufgrund der großen Rassenvielfalt (deutschlandweit über 70 physiologisch sehr unterschiedliche Schafrassen und über 20 Ziegenrassen) ist nach bisherigem Kenntnisstand eine allgemeingültige und rechtssichere Ab
grenzung der Trächtigkeitsstadien nicht möglich. Solange jedoch keine verbindlichen, für alle Beteiligten unterscheidbaren Erkennungsmerkmale der Trächtigkeitsdrittel existieren, kann keine rechtssichere Bestrafung erfolgen. Deshalb und insbesondere zum Schutz der Feten setzen die Unterzeichnenden verstärkt auf Information und Prävention.
6.Die Unterzeichnenden befürworten und unterstützen das vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) geförderte Forschungsvorhaben „SiGN“ (Schlachtung gravider
Nutztiere) der Hochschule für Angewandte Wissenschaften
(HAW) Hamburg und der Universität Leipzig.
Die Unterzeichnenden geben deshalb die nachfolgend abgedruckte Erklärung ab:
Erklärung
1.Kleine Wiederkäuer im letzten Trächtigkeitsdrittel sollen
grundsätzlich nicht zur Schlachtung gelangen.
2.Schlachtungen tragender kleiner Wiederkäuer stellen eine Ausnahme dar, die nicht erwünscht ist und nicht auf
routinemäßige Haltungs- und Herdenmanagementmaßnahmen zurückzuführen ist. Die bewusst herbeigeführte Bedeckung von zur Schlachtung bestimmten Schafen und Ziegen bietet hinsichtlich einer höheren Schlachtausbeute bzw. einer verbesserten Schlachtkörperqualität keinerlei Vorteile.
3.Gemäß den bestehenden Verfahren der Guten Fachlichen Praxis in der Landwirtschaft (GAP)* richten die Erzeugerbetriebe das betriebliche Gesundheits- und Herdenmanagement darauf aus, dass
kleine Wiederkäuer im letzten Trächtigkeitsdrittel nicht ge
schlachtet werden. Hierbei werden sie unter anderem von
Tierärztinnen oder Tierärzten, Beraterinnen oder Beratern im
Rahmen von Behandlung und Betreuung unterstützt.
4.Zusätzlich und ergänzend zu den bereits praktizierten
Verfahren der GAP sollen Maßnahmen zum Informationsgewinn und zur Informationsweitergabe entlang der gesamten Wertschöpfungskette (Tierhalterinnen und Tierhalter, praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte, Transporteure und Viehhändler, Schlachtbetriebe) etabliert werden, um die Schlachtung
tragender Schafe und Ziegen insbesondere im letzten Trächtigkeitsdrittel zu verhindern.
5.Die Tierhalterin oder der Tierhalter gibt die zur Schlachtung bestimmten Tiere nach Prüfung aller ihm gemäß GAP zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und nach bestem Wissen und Gewissen als
nicht im letzten Trächtigkeitsdrittel befindlich ab und bestätigt dies gegenüber den nachfolgenden Stufen der Wertschöpfungskette schriftlich.
6.Die Unterzeichnenden befürworten die Erarbeitung, Entwicklung und Etablierung individuell anwendbarer und praxisgerechter Indikatoren und Maßnahmen zur zuverlässigen Identifizierung der unterschiedlichen Trächtigkeitsstadien bei kleinen Wiederkäuern und damit verbunden der Vermeidung der Schlachtung tragender kleiner Wiederkäuer insbesondere im letzten Drittel der Trächtigkeit.
7.Sollte es trotz aller ergriffenen Maßnahmen und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht zu einer Abgabe tragender Schafe und Ziegen im letzten Trächtigkeitsdrittel zur Schlachtung kommen, wird die in der Wertschöpfungskette jeweils vorgelagerte Stufe bzw. die betreffende Geschäftspartnerin oder der betreffende Geschäftspartner über die festgestellte Trächtigkeit informiert.
8.Nottötungen, die aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten notwendig sind, müssen auch bei Trächtigkeit weiter erlaubt bleiben.
9.Die Unterzeichnenden erarbeiten gemeinsam auf der Grundlage dieser Erklärung z.B. Handlungsempfehlungen, Ausführungshinweise und/oder Merkblätter für ihre Mitglieder zur Erläuterung dieser
Erklärung.
10. Die unterzeichnenden Organisationen werden ihre Mitglieder und die Halter kleiner Wiederkäuer zur Einhaltung der Erklärung auffordern.
Ortrun Humpert (VDL)
Josef Baumann (WDL)
Dr. Regina Walther (BDZ)
Günther Czerkus (Bundesverband Berufsschäfer)
Rolf Seim (VSZM)
Dr. Karl-Heinz Kaulfuß (DVG-Fachgruppe „Krankheiten Kleiner Wiederkäuer“)
*) Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und dem Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 ist die Gute Landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne der gewöhnliche Standard der Bewirtschaftung, die ein verantwortungsbewusster Landwirt in der betreffenden Region anwenden würde.
Hierzu schreibt die Vereinigung der Tierärzte folgendes, was uns am Ball bleiben lassen muss:
http://www.wir-sind-tierarzt.de/download/TVT-Stellungn.-zum-Gesetz-zur-Schlachtung-hochtraechtiger-Tiere-Mai-2017.pdf
www.bmelv.de — mit Daniel Hurst.

Damit es den Nutztieren in den Ställen ihrer Mitgliedsbetriebe noch besser geht, haben die nordrhein-westfälischen Ökoanbauverbände Bioland, Biokreis, Demeter und Naturland in einem Leitfaden „Tierwohl“-Kriterien festgelegt. Eine Bewertungs-Ampel soll helfen, die Haltungsbedingungen und den Zustand der Tiere zu bewerten.

„Erstmals für den deutschsprachigen Raum liegen nun verbandsübergreifende Kriterien vor, wie Tierwohl in der landwirtschaftlichen Praxis umgesetzt werden kann. Die Ergebnisse geben klare Handlungsempfehlungen für alle Nutztierhalter, die nach Biorichtlinien arbeiten“, erklärte der nordrhein-westfälische Bioland-Geschäftsführer und Sprecher der Tierwohl-Initiative, Heinz-Joseph Thuneke. Nach seiner Auffassung ist der Ökolandbau ein Leitbild für eine umweltfreundliche und tiergerechte Landwirtschaft. Der jetzt vorliegende Leitfaden sei ein gutes Instrument, die Haltungsbedingungen von Biobetrieben weiter zu optimieren.

Laut Bioland-Angaben ist der Beratungsleitfaden einschließlich der Checklisten für verschiedene Tierarten der wichtigste Bestandteil des Projekts; die Bewertungen gehen über die Verbandsrichtlinien und die EU-Ökoverordnung hinaus. Im Vorwort heißt es, dass es zusätzlich zur Einhaltung von Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben sinnvoll und wichtig sei, sich die Tiere selbst und deren Umgebung anzusehen, um deren Wohlbefinden zu beurteilen. Im Leitfaden wird dazu anhand von Bildern dargestellt, wie eine gute Tierhaltungspraxis aussehen sollte.

Unterteilt ist der Katalog in die Kapitel Rinder-, Schweine-, Geflügel, Schaf- und Ziegenhaltung. Ferner gibt es ein Ampel-Bewertungsschema; dabei steht grün für optimal, gelb für akzeptabel und rot für inakzeptabel. So kann zum Beispiel ein Schweinehalter anhand von tierbezogenen Indikatoren den Zustand seiner Tiere beurteilen, die Aufzuchtbedingungen bewerten – etwa die Tränkezeit, die Gewichte der frischgeborenen Ferkel oder die Nesttemperatur –, die Stallungen, die Stalleinrichtung sowie den Auslauf der grünen, gelben oder roten Stufe zuordnen beziehungsweise die Futter- und Wasserversorgung begutachten.

Laut Bioland sind die Tierwohl-Kriterien nicht nur für Landwirte nützlich, sondern auch für landwirtschaftliche Berater und Kontrollunternehmen, da nun ein nachvollziehbarer, praxisnaher Anforderungskatalog vorliege, der Aufschluss darüber gebe, wie die Tierhaltung auf Biohöfen und in Bioställen auszusehen habe. Das Projekt wurde vom Düsseldorfer Landwirtschaftsministerium finanziell gefördert. AgE


In Niedersachsen werden erneut Fälle von SBV nachgewiesen
http://www.tierseucheninfo.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=7679&article_id=102179&_psmand=24

auch aus Hessen und anderen Bereichen gibt es entsprechende Meldungen, leider noch keine Quellenangaben - auf der Seite des FLI geht aus der Verbreitungskarte für Laien nicht hervor, was aktuell neu hinzugekommen ist

Auch die Blauzungenkrankheit ist weiter auf dem Vormarsch. Es wurden Ausbrüche in Bosnien und Herzogowina gemeldet, erstmals wieder nachgewiesen seit 2003. Auf dem Balkan wurde die Blauzungenkrankheit u.a. in Kroatien, Montenegro, der Türkei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Albanien und Griechenland nachgewiesen.  Das Virus wurd bei Schafen nachgewiesen; es soll  bisher noch nicht serotypisiert worden sein.
Weltorganisation für Tiergesundheit OIE

Auch wenn es in den Medien derzeit kein Thema ist -
das Schmallenberg-Virus ist nach wie vor erschreckend aktiv.
Die erhoffte Immunität scheint nicht überall gegeben, und da viele Schafbetriebe nicht mehr melden, sind die unter dem folgenden Link zu findenden Zahlen nur Spitze des Eisberges.
Allerdings sind
*keine Vorteile (nach wie vor weder Impfstoff noch anerkannte Seuche noch Hilfeleistungen irgendwelcher Art)
und
*teils erhebliche Nachteile (wie Exportbeschränkungen über lange Zeit, aufwendige Kontrollen u.vm.)
auch nicht wirklich motivierend, Fälle zu melden.

Um den zuständigen Stellen ein aktuelles Bild der Lage vermitteln zu helfen und ggbf. doch das Problem vernünftig "lösen" zu können, wäre eine Meldung dennoch angebracht...


[17.01.2013]
Der Schmallenberg-Virus wird immer besser erforscht. Die Forschung am Schmallenberg-Virus (SBV) macht weiter Fortschritte. Nun haben Forscher der Universität Glasgow es geschafft, im Labor eine künstliche Kopie des Virus-Genoms herzustellen. Damit sei es möglich, die Funktionsweise des Virus besser zu verstehen und damit einen wirkungsvollen Impfschutz dagegen zu entwickeln, meldet die Internetseite des britischen Wellcome Trusts, einer Stiftung zur Förderung von Forschungsprojekten.

Doch die Forscher versprechen sich noch mehr von ihren Erkenntnissen: Möglicherweise lässt sich ihr Vorgehen auch auf andere Viruserkrankungen übertragen, sodass auch hier die Arbeit an Impfstoffen beschleunigt werden könnte. (tg)

Quelle: http://www.topagrar.com/news/Rind-Rindernews-Schmallenbergvirus-wird-entschluesselt-1036552.html


Zweiter Impfstoff gegen Schmallenberg-Virus zugelassen
Der US-Tierarzneimittelhersteller Merial hat in der ersten Augusthälfte in Frankreich die Zulassung für seinen neuen inaktivierten Impfstoff SBVvax gegen das Schmallenberg-Virus bei Rindern und Schafen erhalten. Wie die Lyoner Niederlassung des Unternehmens mitteilte, konnte der Impfstoff im Rahmen von klinischen Studien bei 100 % der infizierten Kälber und Lämmer Virämien verhindern. SBVvax soll vor Oktober 2013 auf dem Markt sein. Gegen den Erreger, der unter anderem Geburtsdefekte bei Rindern und Schafen verursacht, ist bislang erst ein einziges Vakzin verfügbar. Für dieses Präparat namens Bovilis® SBV hat der Hersteller MSD Animal Health bislang lediglich eine Zulassung in Großbritannien, wo das Mittel seit Mai dieses Jahres vertrieben wird.

Allerdings wird der Preis der Impfung von den Farmern als deutlich überteuert wahrgenommen: Die Behandlung eines Tieres koste bis zu 4,40 £ (5,17 Euro). Deshalb hoffen die britischen Landwirte auf eine baldige Zulassung des neuen Impfstoffs auch im eigenen Land. MSD Animal Health verteidigte die hohen Preise mit dem Argument, dass dafür die Tierärzte verantwortlich seien. Preisempfehlungen des Unternehmens gebe es nicht. Das Schmallenberg-Virus wurde erstmals Ende 2011 in Nordrhein-Westfalen identifiziert und verbreitete sich danach rasch in Europa. Von September 2011 bis April 2013 wurden Merial zufolge auf insgesamt rund 8 000 landwirtschaftlichen Betrieben Infektionsfälle bestätigt. AgE (23.08.2013)


Infektion mit dem Schmallenberg-Virus bei Welpen nachgewiesen
26.11.2013
In Frankreich ist es im Jahr 2012 zu einer Infektion von Hunden mit dem Schmallenberg-Virus gekommen, die fatale Folgen für die betroffenen Welpen hatte, wie in Emerging Infectious Diseases berichtet wird. Demnach wurden bei fünf erst 15 Tage alten Welpen im Nordwesten Frankreichs neurologische Symptome beobachtet. Nachdem vier der fünf Welpen gestorben waren, nahm der betreuende Tierarzt vom überlebenden Welpen Blut für weitere Untersuchung. Das Tier selbst wurde schließlich getötet und ebenfalls für weitere Untersuchung zur Universität in Maisons-Alfort geschickt. Zunächst blieben Untersuchungen der Cerebrospinalflüssigkeit u. a. auf Neosporum caninum, Toxoplasmen und canine Coronaviren negativ. Da der Hund aus einer Region stammte, in der das Schmallenberg-Virus aktiv war, wurden entsprechende Untersuchungen eingeleitet. Dabei konnten zunächst bei der Mutter des Welpen Antikörper nachgewiesen werden. Bei dem Welpen gelang dies jedoch nicht. Allerdings konnten in nachfolgenden Untersuchungen Genomanteile des Virus im Gehirn des Welpen nachgewiesen werden. Die positiven Nachweise von Antikörpern bei der Mutter und Genomanteile beim Welpen lassen darauf schließen, dass es zu einer Infektion mit dem Schmallenberg-Virus gekommen ist. Da bei dem Welpen keine Antikörper nachgewiesen wurden, kann davon ausgegangen werden, dass die Infektion des Fetus bereits im Mutterleib stattfand, also bevor die Immunkompetenz des Tieres entsprechend ausgebildet war. Ob es sich um einen einmaligen Fall handelt, ist allerdings nicht klar, denn möglicherwiese gab es ähnlich gelagerte Fälle, die aber nicht weiter untersucht wurden. Die französischen Forscher möchten deshalb weitere Untersuchungen durchführen, um mehr über die Verbreitung des Schmallenberg-Virus bei Hunden zu erfahren.


09 Juli 2013 - PRESSEMITTEILUNG
Hundehautwurm Dirofilaria repens erstmals in deutschen Stechmücken nachgewiesen
Wissenschaftler des Bernhard-Nocht-Instituts für Tropenmedizin (BNI) haben erstmals in Deutschland Larven des Hundehautwurms Dirofilaria repens in Stechmücken nachgewiesen. Klimaveränderung und die Einfuhr infizierter Hunde aus Südeuropa können Ursachen für eine Etablierung dieses Parasiten sein, der bislang in Zentraleuropa nicht heimisch war. Hauptreservoir der parasitären Würmer sind Hunde. In seltenen Fällen übertragen Stechmücken die Infektion auch auf den Menschen. Bisher sind jedoch noch keine in Deutschland erworbenen Infektionen beim Menschen bekannt geworden.

Ukrainische Behörden verhängen Einfuhrverbot für Schafe und Ziegen aus Bulgarien
15-11-2013 12:53
Die veterinärhygienischen und seuchenprophylaktischen Maßnahmen sind wegen Ausbruch der Pocken in diesem EU-Land nötig.
Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Ukraine untersagten alle Importe einiger Kleinvieharten, und zwar Schafe und Ziegen sowie aller betreffenden Produkte aus Bulgarien aus veterinärhygienischen und seuchenprophylaktischen Gründen, weil in diesem EU-Land ein Ausbruch der Pocken bei den Tierarten offiziell bestätigt wurde. Die Behörden wollen damit die Ausbreitung der hochansteckenden Erkrankung in der Ukraine verhindern. Zurzeit liegen keine Angaben vor, wie lange das Einfuhrverbot andauern wird.

 
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